Rechtsanwältin, Reiserecht, Pauschalreise, Reisemangel, Schadensersatz

Rechtsanwältin Cornelia Ziervogel

Ih­re Rech­te als Pauschalreisender

Pauschalreisen liegen im Trend. Sie ha­ben ei­nen Ba­deur­laub ge­bucht oder sich für ei­ne Stu­di­en­rei­se ent­schie­den. Aber vor Ort woh­nen Sie plötz­lich im 3-Ster­ne statt im 5-Ster­ne-Ho­tel. Im Ho­tel fin­den Bau­ar­bei­ten statt. Aus­flü­ge fal­len aus. Das Es­sen ist eintönig

Ha­ben Sie ei­ne Pau­schal­rei­se ge­bucht, ge­nie­ßen Sie ei­ni­ge Vorteile. Es gel­ten spe­zi­el­le recht­li­che Re­ge­lun­gen. Seit dem 01. Ju­li 2018 gilt das neue Rei­se­recht, ge­re­gelt in den §§ 651a ff. BGB. Da es sich um Ver­brau­cher­schutz­rech­te han­delt, darf von die­sen Vor­schrif­ten nicht zu Ih­rem Nach­teil ab­ge­wi­chen wer­den.

Was sind Pau­schal­rei­sen?

Die Pau­schal­rei­se wird als Zu­sam­men­stel­lung von min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Ar­ten von Rei­se­leis­tun­gen für den Zweck dersel­ben Rei­se de­fi­niert. Dazu ge­hö­ren die Be­för­de­rung, Be­her­bung, Fahr­zeug­ver­mie­tung und je­de an­de­re tou­ris­ti­sche Leis­tung, die nicht Be­stand­teil der an­de­ren Rei­se­leis­tun­gen ist (z.B. Aus­flü­ge, Well­ness­be­hand­lun­gen, Ein­trittskar­ten für Kon­zer­te oder Sprachkurse). Rei­se­ver­si­che­run­gen sind keine Rei­se­leis­tun­gen. Rei­se­ve­rans­tal­ter von Pauschalreisen sind ver­pflich­tet, die Leis­tun­gen mangelfrei zu er­brin­gen. Kommt es doch zu Schwie­rig­kei­ten, müs­sen Sie sich wäh­rend und nach der Rei­se an den Rei­se­ver­an­stal­ter oder das Rei­se­bü­ro wen­den.

Ei­ne be­son­de­re Art der Rei­se ist der Gast­schu­lau­fen­thalt, bes­ser be­kannt als in­ter­na­tio­na­ler Schü­ler­aus­tausch. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie un­ter Schüleraustausch.

Was sind Rei­se­män­gel bei Pauschalreisen ?

Ein­fach ge­sagt, wenn Sie nicht das be­kom­men, was Sie ge­bucht ha­ben bzw. was der Ver­an­stal­ter  ver­spro­chen hat, dann liegen Rei­se­män­gel vor. § 651i Abs. 2 BGB un­ter­schei­det drei Ar­ten von Rei­se­män­geln:

  1. das Feh­len ei­ner ver­ein­bar­ten Be­schaf­fen­heit;
  2. die Pau­schal­rei­se eig­net sich nicht für den nach dem Ver­trag vo­raus­ge­setz­ten Nut­zen oder nicht für den ge­wöhn­li­chen Nut­zen oder sie weist ei­ne Be­schaf­fen­heit auf, die bei Pau­schal­rei­sen der glei­chen Art nicht üb­lich ist oder die der Rei­sen­de nach der Art der Pau­schal­rei­se nicht er­war­ten konn­te;
  3. der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­schafft die Rei­se­leis­tun­gen nicht oder mit un­an­ge­mes­se­ner Ver­spä­tung.

Das mas­si­ve Auf­tre­ten von Amei­sen, z.B. ei­ne Amei­sen­stra­ße durch Ihr Zim­mer, mas­si­ver Bau­lärm, ein Pool oh­ne Was­ser oder ein schmut­zi­ges Zimmer sind Rei­se­män­gel.

Wel­che Rech­te ha­ben Sie bei Mängeln bei Pauschalreisen?

Bei un­er­heb­li­chen Rei­se­män­geln (Un­an­nehm­lich­kei­ten) ha­ben Sie kei­ne An­sprü­che.Tre­ten Rei­se­män­gel auf, kön­nen Sie

  1. Ab­hil­fe for­dern oder selbst Ab­hil­fe schaf­fen und Kos­ten­er­stat­tung ver­lan­gen;
  2. Ab­hil­fe durch Er­satz­leis­tun­gen for­dern;
  3. den Rei­se­preis für die Dau­er ei­nes Rei­se­man­gels min­dern.

Bei ei­nem er­heb­li­chen Reisemangel kön­nen Sie den Vertrag zur Pauschalreise kün­di­gen.

Pauschalreisen – Reisemängel – Schadensersatz?

Zu­sätz­lich kön­nen Sie Scha­dens­er­satz für ei­nen ma­te­ri­el­len Scha­den und ggf. Scha­dens­er­satz für nutz­los auf­ge­wen­de­te Ur­laubs­zeit als im­ma­triel­len Scha­dens­er­satz gel­tend ma­chen, wenn durch Män­gel die Pauschalreisen ver­ei­telt oder er­heb­lich be­ein­träch­tigt werden.

Die Ab­gren­zung zwi­schen Un­an­nehm­lich­keit und Rei­se­man­gel ist meist schwie­rig. Die Gren­zen sind flie­ßend. Wenn kei­ne Ei­ni­gung mit dem Ver­an­stal­ter er­zielt wird, muss ein Rich­ter fest­stel­len, ob ein Rei­se­man­gel vor­liegt und mit wel­chen Kon­se­quen­zen.

Reisemängelanzeige – Anzeige der Reisemängel vor Ort

Sie müs­sen den Rei­se­man­gel vor Ort un­ver­züg­lich an­zei­gen und bei der Rei­se­lei­tung for­dern, dass der Man­gel be­sei­tigt wird. Set­zen Sie da­zu ei­ne Frist.

Reisemängel und Reisemängelprotokoll

Las­sen Sie sich vom Reiseleiter ein Män­gel­pro­to­koll aus­hän­di­gen. Si­chern Sie Be­wei­se durch Fo­tos, Vi­de­os und/oder Na­men und Ad­res­sen von Zeu­gen. Wenn es kei­nen Rei­se­lei­ter gibt, müs­sen Sie sich di­rekt an den Ver­an­stal­ter wen­den. Wenn Sie den Man­gel­ nicht an­zei­gen, kann es sein, dass Sie Ih­re Rech­te ver­lie­ren!

Reisemängel, Fristen und Verjährung

Das neue Rei­se­recht ent­hält kei­ne Aus­schluss­frist. Ihre An­sprü­che ver­jäh­ren erst in zwei Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist be­ginnt mit dem ver­trag­li­chen Rei­se­en­de. Sie soll­ten Ih­re An­sprü­che den­noch im­mer zeit­nah nach Been­di­gung der Rei­se beim Ver­an­stal­ter an­mel­den.

Wie be­rech­net man ei­ne Rei­se­preis­min­de­rung?

Als Ori­en­tie­rungs­hil­fe wur­de 1985 die „Frank­fur­ter Ta­bel­le zur Rei­se­preis­min­de­rung“ vom Landge­richt Frank­furt a.M. ver­öf­fent­licht. Prof. Dr. Füh­rich hat die „Kempte­ner Rei­se­män­gel­ta­bel­le“ ent­wi­ckelt. Sie fin­den die Ta­bel­le hier auf meiner Seite eingebettet. Die Ta­bel­le ist kein Ge­setz, aber sie hilft Rei­sen­den, An­wäl­ten und Rich­tern bei der Be­rech­nung der Reisepreisminderung.

Müs­sen Sie ei­nen An­walt be­auf­tra­gen?

Die juristische Materie ist kompliziert. Von einer Selbstvertretung rate ich daher ab. Mit mei­nem Wis­sen und mei­nen Er­fah­run­gen be­ra­te und ver­tre­te ich Sie au­ßer­ge­richt­lich und ge­richt­lich. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Hier erreichen Sie mein Sekretariat.