Rechtsanwältin, Reiserecht, Schüleraustausch, Reisemangel, Schadensersatz

Rechtsanwältin Cornelia Ziervogel

Schüleraustausch versus Gastschulaufenthalt

Der Schüleraustausch steht hoch im Kurs. Auch Sie wol­len vielleicht Ih­rem Kind ein Schul­jahr im Aus­land er­mög­li­chen, z.B. in den USA, Ka­na­da oder in Frank­reich. Die­se spe­zi­el­le Art der Rei­se un­ter­liegt be­son­de­ren gesetzlichen Re­ge­lun­gen. Das neue Rei­se­recht gilt seit dem 01. Ju­li 2018. Grund­la­ge und zwin­gen­des Recht ist § 651u BGB. Er er­gänzt die §§ 651 a-y BGB. Von die­sen Re­ge­lun­gen darf nicht zum Nach­teil des Gast­schü­lers ab­ge­wi­chen wer­den.

Was bedeutet Schüleraustausch im Reiserecht?

Es handelt sich um eine besondere Art des Reisevertrages. Rei­se­ver­an­stal­ter ist der An­bie­ter des Gast­schu­lau­fen­thalts. Rei­sen­de im Sin­ne des Ge­set­zes sind Sie als bu­chen­de El­tern. Gast­schü­ler ist Ihr Kind, das tat­säch­lich die Rei­se unter­nimmt.

Fol­gen­de Merk­ma­le müs­sen er­füllt sein:

  • Auf­ent­halt bei ei­ner Gast­fa­mi­lie im Aus­land
  • re­gel­mä­ßi­ger Schul­be­such ei­ner Nor­mal­schu­le
  • Min­de­stau­fen­thalt von drei Mo­na­ten.

Die Re­ge­lun­gen kön­nen auch für ei­nen kür­ze­ren Au­fen­thalt, ein Prak­ti­kum oder ei­ne Tä­tig­keit als Au-pair ver­trag­lich ver­ein­bart werden.

Wel­che Pflich­ten ha­ben Ver­ans­tal­ter und Gast­schü­ler beim Schüleraustausch?

Schon vor Bu­chung der Rei­se muss der Rei­se­ver­an­stal­ter Ih­nen das Form­blatt 12 zu Art. 250 § 2 Abs. 2 EGBGB über­mit­teln. Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, für die an­ge­mes­se­ne Un­ter­brin­gung, Be­auf­sich­ti­gung und Be­treu­ung in ei­ner Gast­fa­mi­lie zu sor­gen und die Vo­raus­set­zun­gen für ei­nen ge­re­gel­ten Schulbe­such zu schaf­fen. Maß­stab sind die durch­schnitt­li­chen Ver­hält­nis­se im Auf­nah­me­land. Es wird kein be­stimmter fi­nan­ziel­ler oder ge­sell­schaft­licher Stan­dard ge­schul­det.

Ihr Kind ist ver­pflich­tet, zum Ge­lin­gen des Gast­schu­lau­fen­thalts bei­zu­tra­gen. Es hat ei­ne so­ge­nann­te Mit­wir­kungs­pflicht. Es muss sich den Ver­hält­nis­sen im Gast­land und bei sei­ner Gast­fa­mi­lie in ge­wis­ser Wei­se an­pas­sen.

Was sagen die Landgerichte zur geeigneten Gastfamilie beim Schüleraustausch?

Das LG Düs­sel­dorf hat mit Ur­teil vom 05. März 2018 ent­schie­den, dass die in den USA auf ei­ner Mi­li­tär­ba­sis le­ben­de Gast­fa­mi­lie ver­trags­ge­recht ist. Der Schü­ler soll aus pä­da­go­gi­schen Grün­den in ei­ner zu­fäl­lig aus­ge­wähl­ten Fa­mi­lie un­ter­ge­bracht wer­den. Die Ver­trags­kün­di­gung des Va­ters war un­wirk­sam. Das LG Berlin sagt jedoch in seinem Urteil vom 19.04.2000, De­fi­zi­te bei der Un­ter­brin­gung können ein Rei­se­man­gel sein. Nach dieser Entscheidung ist ein allein le­ben­der Mann oh­ne Kin­der, der häufig beruflich unterwegs ist, als Gastfamilie un­ge­eig­net. Die El­tern konn­ten den Ver­trag kün­di­gen.

 

Gibt es ein Rück­tritts­recht ?

Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, den Auf­ent­halt an­ge­mes­sen vor­zu­be­rei­ten und Sie spä­tes­tens zwei Wo­chen vor Rei­se­an­tritt über den Na­men und  die An­schrift der Gast­fa­mi­lie zu informieren. Außerdem müssen Sie den Na­men und die Er­reich­bar­keit ei­nes An­sprech­part­ners im Auf­nah­me­land kennen. Wer­den Ih­nen die­se In­for­ma­tio­nen nicht er­teilt, ha­ben Sie vor Rei­se­be­ginn die Mög­lich­keit, kos­tenfrei vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten.

 

Die Kündigung des Vertrages beim Schüleraustausch

Bis zur Be­en­di­gung der Rei­se kön­nen Sie den Ver­trag oh­ne Be­grün­dung kün­di­gen. Selbst wenn Ihr Kind ein­fach nur nach Hau­se möchte, kön­nen Sie den Ver­trag auf­lö­sen („Heim­weh-Kün­di­gung“). Wenn die Rück­be­för­de­rung Be­stand­teil des Ver­tra­ges ist, muss der Rei­se­ver­an­stal­ter Ihr Kind auch vor­zei­tig wie­der nach Hau­se brin­gen. Die Mehr­kos­ten müs­sen Sie tra­gen. Und die Kün­di­gung hat wei­te­re Fol­gen für Sie, das Geld ist ver­lo­ren. Denn der Rei­se­verans­tal­ter ist be­rech­tigt, den Rei­se­preis ab­züg­lich sei­ner er­spar­ten Auf­wen­dun­gen (z.B. ei­nen Teil des Schul­gel­des) zu be­hal­ten. Die Auf­wen­dun­gen sind mi­ni­mal. Wäh­rend des ge­sam­ten Auf­ent­halts müs­sen Sie als El­tern über et­wai­ge Ver­än­de­run­gen un­ter­rich­tet wer­den. Wenn Ihr Kind z.B. die Gast­fa­mi­lie wech­seln möch­te oder wenn es Schwie­rig­kei­ten in der Schu­le gibt.

Beim Auf­tre­ten von Rei­se­män­geln müs­sen Sie Ab­hil­fe for­dern. Wenn Ab­hil­fe nicht er­folgt, kön­nen Sie ei­ne Rei­se­preis­min­de­rung gel­tend ma­chen. Wenn er­heb­li­che Rei­se­män­gel vor­lie­gen, die Sie nach­wei­sen müs­sen, ha­ben Sie das spe­zi­el­le Kün­di­gungs­recht gem. § 651 l BGB.

 

Wie set­ze ich mei­ne An­sprü­che ge­gen­ den Ver­an­stal­ter durch?

Ih­re An­sprü­che aus dem Rei­se­ver­trag ver­jäh­ren in zwei Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist be­ginnt mit dem Tag, an dem die Rei­se dem Ver­trag nach en­den soll­te. Wenn Sie sich mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter nicht ei­ni­gen kön­nen, ha­ben Sie die Mög­lich­keit, ihn zu ver­kla­gen. Ein Ge­richts­ver­fah­ren ist mit ho­hen Kos­ten ver­bun­den. Sie soll­ten prü­fen, ob Sie über ei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen.

 

Sie können meine Rechtsberatung als Rechtsanwältin im Reiserecht und somit bei Rechtsfragen zum Schüleraaustausch in Anpruch nehmen. Oft ist es auch gut, vor Abschluss des Gastschulvertrages rechtlichen Rat einzuholen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.