Rechtsanwältin,, Reiserecht, Kontaktbeschränkungen, Corona, Berlin, Köpenick, Friedrichshagen

Rechtsanwältin Cornelia Ziervogel

Verfolgung von Verstößen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Die Corona Pandemie hat zu umfangreichen staatlichen Maßnahmen geführt, die unsere Freiheit einschränken. Der Begriff der Kontaktbeschränkungen ist in aller Munde. Nachfolgend gebe ich Ihnen Hinweise zu den auferlegten Verhaltensregeln.

Missachtung der Kontaktbeschränkungen ist strafbar

Ein Verstoß gegen die auferlegten Kontaktbeschränkungen wird nach dem  Infektionsschutzgesetz und der darauf basierenden Ländergesetzgebung als Ordnungswidrigkeit  oder sogar als Straftat verfolgt. Die Berliner Polizei hat allein an einem Tag über 40 Strafanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz und der hierauf in Berlin erlassenen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus erstattet. Polizei und Ordnungsämter sind in Berlin, wie auch in anderen Bundesländern angehalten, Verstöße gegen die Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zur Anzeige zu bringen.

Strafen bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen 

Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Kneipen kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, habe ich hier für Sie zusammengestellt.

Bußgeld bei Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen

Bei anderen Verstößen, etwa bei Verstoß gegen die Pflicht zu Hause zu bleiben oder keine größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Berliner Senatsverwaltung hat am 02.04.2020 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen einen Bußgeldkatalog erstellt, der eine Richtlinie für die jeweilig zu verhängende Geldbuße sein soll.

Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro Bußgeld bezahlen. Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog ebenfalls Tatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden.

Was ist erlaubt?

Sie dürfen Ihr Haus oder Ihre Wohnung verlassen, um arbeiten zu gehen oder auch um Einkäufe zu erledigen. Spaziergänge sind erlaubt, wenn nicht mehr als zwei Personen oder Bewohner der gleichen Wohnung daran teilnehmen. Eine vierköpfige Familie etwa (Eltern und Kinder) darf gemeinsam Spaziergänge unternehmen. Entsprechender Abstand zu anderen Personen ist zu wahren. Auch auf Parkbänken dürfen Sie kurze Zeit verweilen oder sich auf eine Wiese setzen bzw. legen. Auch Sport im Freien ist erlaubt.

Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen

Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen oder auf dem Revier zu erscheinen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.

Besuche beim Rechtsanwalt sind kein Rechtsverstoß

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