Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

Bei einem verspäteten Flug muss sich der Reisende eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter anrechnen lassen.

So entschied es der Bundesgerichtshof im Fall eines Ehepaars, dass bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte.

Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Eheleute jeweils 600 EUR wegen erheblicher Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung.

Nun machten die Eheleute wegen der Flugverspätung gegen die Reiseveranstalterin aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch geltend. Diesen wollten sie nach dem BGB mit fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung berechnet wissen.

Die Parteien stritten darüber, ob nach der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind.

Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch i.S. der Fluggastrechteverordnung ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für Beeinträchtigungen durch Mängel bei der Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, gewährt werde. Bei diesen Beeinträchtigungen kann es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.

QUELLE: BGH, Urteil vom 30.9.2014, X ZR 126/13, Abruf-Nr. 173089 unter www.iww.de.