Rechtsanwältin, Ehescheidung, Online-Scheidung, Zugewinn

Rechtsanwältin Cornelia Ziervogel

Vermögen in der Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehepartner keine Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen haben, kann Zugewinn entstehen, denn sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB).

Es entsteht dabei kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Die Zugewinngemeinschaft kennzeichnet, dass jeder Ehegatte das in die Ehe mitgebrachte Vermögen als Alleineigentum behält. Das während der Ehe auf den eigenen Namen angeschaffte neue Vermögen wird auch Alleineigentum des Ehepartners, der es gekauft hat. Erbschaften gehören allein dem Erben/der Erbin. Der andere Ehegatte hat darauf keinen Anspruch. Es wird nur der Wertzuwachs ausgeglichen, die Erbschaft selbst aber nicht.

Jeder Ehepartner haftet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur für die eigenen Verbindlichkeiten und nur mit dem eigenen Vermögen.

Was ist Zugewinn?

Zugewinn entsteht bei jedem Ehegatten getrennt. Der Zugewinn eines Ehepartners ist der Betrag, um den das Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB):

Man vergleicht das Vermögen am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) mit dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehegatten durch das Gericht (Endvermögen).

Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Nicht von Bedeutung ist, wer während der Ehe was bezahlt hat oder wer mehr verdient hat als der andere.

Die Ehepartner sind wechselseitig zur Auskunftserteilung über das an den Stichtagen vorhandene Vermögen verpflichtet.

Wann endet die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft kann durch verschiedene Ereignisse enden:

  • durch rechtskräftige Ehescheidung
  • durch den Abschluss eines Ehevertrages
  • durch Rechtskraft einer Entscheidung, die auf den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns gerichtet ist
  • durch den Tod eines Ehegatten.

Was ist Zugewinnausgleich?

Das ist die Aufteilung des Vermögenszuwachses in der Ehezeit. Grundsätzlich sollen beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben (§ 1378 BGB).

Der Zugewinn der beiden Ehegatten wird verglichen. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen. Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden.

Das Familiengericht regelt den Zugewinnausgleich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverfahren, wenn die Ehegatten keine Einigung erzielen konnten. Es ist auch möglich, ein separates Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung zu führen.