Sachmangel beim Autokauf

Automatik ist nicht gleich Automatik. Das muss ein Autokäufer wissen. Fragt er nicht nach, um was für ein Automatikgetriebe es sich handelt und welche technischen Besonderheiten bestehen, kann er sich später nicht auf einen Sachmangel berufen.

Das musste sich eine Autokäuferin vor dem Landgericht Coburg sagen lassen.
Sie hatte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel gekauft. Vorher hatte sie bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren. In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde sie darauf hingewiesen, dass nun als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer nicht ab. Die Frau machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel.

Rückzahlung des Kaufpreises

Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Frau auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das LG wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Käuferin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik verstehe man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Käuferin sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei zwar nicht weiter gesprochen worden und die Käuferin habe auch nicht nachgefragt.

Das Gericht gelangte aber zur Überzeugung, dass der Käuferin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Käuferin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten, sämtliche technische Eigenschaften zu erklären, auf die es ankommen könne. Insbesondere bei einer Probefahrt sei davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt. Daher ging das Gericht davon aus, dass der gekaufte Opel mangelfrei war und wies die Klage ab.

QUELLE| LG Coburg, Urteil vom 22.4.2014, 22 O 631/13, Abruf-Nr. 143447 unter www.iww.de.