Der Bundesgerichtshof hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters beurteilt.

Die Klausel nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein Pfand in Höhe von 29,65 € erhoben und als pauschalierter Schadensersatz einbehalten wird, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

Ebenfalls unwirksam ist die Klausel, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internet-Kundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, jedenfalls dann, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

Quelle: BGH, Urteil vom 09.10.2014 – III ZR 32/14