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Rechtsanwältin Cornelia Ziervogel

Rentenpunkte und Scheidung

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, der Rentenpunkte zwischen den Ehepartnern. Es geht um Ihre Altersvorsorge!

Das Versorgungsausgleichsgesetz bildet dafür die gesetzliche Grundlage. Grundsätzlich werden alle während der Ehe erworbenen Ansprüche zur Altersversorgung je zur Hälfte geteilt, auch Ansprüche wegen Invalidität. Sie werden halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben. Ziel ist, dass beide Ehepartner die Ehe mit gleich vielen Versorgungsanrechten beenden.

Vom Versorgungsausgleich nicht erfasst werden Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter. Dazu gehören zum Beispiel Unfallrenten und Renten nach dem Bundesentschädigungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesversorgungsgesetz. Auch Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, die auf die Einmalzahlung eines bestimmten Betrages gerichtet sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Sie werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Familiengericht trifft Entscheidung

Der Versorgungsausgleich muss nicht gesondert beantragt werden. Das Gericht entscheidet automatisch. Dafür fordert das Familiengericht von Ihren Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Anrechte an. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Gericht im Beschluss zur Scheidung.

Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich

Unter bestimmten Voraussetzungen wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Ausschlussgründe sind:

  • Kurze Ehedauer
    Waren Sie nur drei Jahre oder kürzer verheiratet, findet ein Ausgleich nur statt, wenn Sie oder Ihr Ehepartner dies beim Familiengericht beantragen.
  • Geringfügigkeit
    Sind Ihre Anrechte und die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich nicht vornehmen.
  • Vereinbarungen der Ehepartner

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Gemäß § 1408 Abs. 2 BGB haben Sie die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch eine      notarielle Vereinbarung ganz oder teilweise auszuschließen. Diese kann auch noch während des laufenden rechtshängigen Scheidungsverfahrens beurkundet und dem Gericht vorgelegt werden.

Alternativ können Sie einen gerichtlichen Vergleich protokollieren lassen. Dafür müssen beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt Kontrolle durch das Familiengericht. Es wird der Vereinbarung nur zustimmen, wenn die Vermögensinteressen der Parteien ausreichend gewahrt sind und die Altersversorgung des verzichtenden Ehegatten nicht erheblich gefährdet wird. Das Gericht prüft, ob der berechtigte Ehegatte im Fall des Alters und der Individualität gesichert ist. Wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer erheblichen Benachteiligung eines Ehegatten führt, stimmt das Gericht nicht zu und ordnet den Ausgleich an.